Rechtsgrundlage
Die SCE beruht auf dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE). Diese ist ein Rechtsakt des europäischen Sekundär- rechts gem. Art. 249 Abs. 2 EGV, der in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbare Geltung im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entfaltet. Sie bedarf damit nicht der Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
Zur Regelung mitbestimmungsrechtl- licher Verhältnisse hat der Rat die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer erlassen. Hier ist die Notwendigkeit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten gegeben, wobei lediglich die Zielsetzungen des Rechtsakts - nicht aber die Maßnahmen zur Zielerreichung - verbindlich sind (Art. 249 Abs. 3 EGV).
Zu Umsetzung in Deutschland wurde das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) erlassen.
Wesen und Zweck
Die SCE ist ausgestaltet als eine Rechtsform des Genossenschafts- rechts. Sie besitzt Rechtspersönlich- keit und das Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Der in der Satzung festgelegte Sitz einer SCE muss in einem Mitgliedstaat der EG oder EWR liegen.
Die SCE bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten.
Der Zweck der SCE entspricht also dem jeder anderen Genossenschaft: Er besteht hauptsächlich in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitglieder- bedürfnissen.
Gründung
Eine SCE kann von mindestens fünf juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden, die ihren (Wohn-)sitz in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten des EWR haben. Ebenso kann eine bestehende Genossenschaft in eine SCE umgewandelt werden, wenn sie bereits mindestens zwei Jahre lang eine Zweigstelle in einem Mitgliedsland des EWR hatte. Als dritte Möglichkeit gibt es die Gründung durch Verschmelzung mehrerer Genossenschaften aus ver- schiedenen Mitgliedsländern.
Der Firma ist der Zusatz „SCE“ voran- oder nachzustellen. Sie trägt gegeben- enfalls den Zusatz „mit beschränkter Haftung“.
Sie benötigt Gründungskapital von mindestens 30.000 Euro. Investierende Mitglieder sind zugelassen, Geschäftsan- teile sind übertragbar bzw. verkäuflich.
Die Europäische Genossenschaft, auch Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE,
ist eine rechtsfähige Gesellschaft. Die Möglichkeit zur Gründung
der SCE besteht seit dem 18. August 2006.
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