Das deutsche
Genosssenschaftsmodell
Die eG, moderner denn je. Für die Genossenschaft gelten die gleichen Spielregeln wie für andere Unternehmensformen, nur mit dem Unterschied, dass nicht die Höhe des Kapitals, sondern das Prinzip ein Mann – eine Stimme unabhängig vom Kapitaleinsatz die Entwicklung des Wirtschaftsunternehmens bestimmt.
Die Gründung einer Genossen- schaft muss von mindestens drei Mitgliedern natürlicher oder juristischer Person vorgenomm- en werden. Rechtliche Grundlage ist das Genossen- schaftsgesetz.
Die Genossenschaft wird als Wirtschafts- unternehmen in das Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht als Register- gericht eingetragen.
Ziel einer eG ist die gesetzlich vorgegebene Förderung der Mitglieder, die primär über Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe aus Gewerbe und Industrie, öffent- liche Aufgabenträger) und dem Gemeinschaftsunternehmen er- folgen soll.
Nach der 2006 grundlegenden Reform und in Kraft getretenen Novellierung darf es sich um ökonomische, ökologische und soziale Zwecke handeln.
Als juristische Person ist die Genossenschaft frei in ihrer Zweckbestimmung.
Das zentrale Anliegen von Wohnungsbaugenossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaft- liche, ökologische und soziale Bedürfnisse zu befriedigen. Zweck, Gegen- stand und Akteursmanagement regelt eine Satzung mit gesetzlich vorge- schriebenem Mindestinhalt.
Satzungsbestimmungen
Die Satzung muss den Zweck und Gegenstand der Genossen- schaft bestimmen.
Zweck der Genossenschaft in diesem Fall sollte die Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungs- versorgung sein.
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungs- formen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehm- en. Hierzu gehören Gemein- schaftsanlagen und Folgeeinricht- ungen, Läden und Räume für Gewerbebetrieb, soziale, wirt- schafliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleist-ungen.
Beteiligungen sollten zulässig sein. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nicht- mitglieder kann zugelassen werden.
Haftung
Die Mitglieder der Genossen- schaft haften lediglich mit ihren Einlagen. Ein Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen, die Mitgliederversammlung regelt die Belange im Inneren.
Rechte und Pflichten der Organe und Mitglieder werden über die Satzung hinaus in einem internen Regelwerk festgeschrieben.
Gleiches gilt auch für die Fortschreibung des Mitglieder- zuwachses, weitergehend Verant- wortlichkeiten und Kostenteil- ungen, so dass zu erwartende Streitigkeiten bereits im Vorfeld ausge- schlossen werden.
Ob und in welchem Umfang technische, wirtschaftliche oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, bestimmt die Mitgliederver- sammlung. Grundsätzlich ist die Genossenschaft Pflichtmitglied in einem Prüfungsverband.
Gründung einer Genossenschaft.
Eine Genossenschaft gilt als gegründet, wenn zu einer Gründ- ungsversammlung mit Tagesord- nung geladen und eine Satzung beschlossen wurde.
Empfohlen wird, diese Satzung auf das Projekt abzustimmen und maß- zuschneidern.
Bevor eine Gründungsversammlung stattfindet, sollte daher ein Entwurf mit den Gründungsmitgliedern abgestimmt werden.
Ein Genossenschaftsverband hat gemäß Genossenschaftsgesetz u.a. den Auftrag, Genossenschafts- gründungen zu beraten und zu betreuen und zu diesem Zweck eine Gründungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG der satzungs- mäßigen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beabsichtigten Genossenschaft durchzuführen.
Um die Eintragung der Genossen - schaft in das Genossenschafts- register zu erreichen, sind folgende Unterlagen zum Genossenschafts- register einzureichen (§ 11 Abs. 2 GenG):
1. das von den Gründungs- mitgliedern unterzeichnete Statut und eine Abschrift desselben,
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrates,
3. die Bescheinigung eines Prüf- ungsverbandes, daß die Genossen- schaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Darüber hinaus ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstands- mitglieder haben. Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubig- ter Form (Notar) einzureichen. Anschließend wird die Abschrift des Statuts von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurück- gegeben. Die übrigen Schriftstücke werden beim Gericht aufbewahrt. Die Gründungshand- lungen müssen daher protokolliert werden.
Anmeldungen müssen durch alle Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden. In der gleichen Versammlung sollten die konstitu- ierenden Sitzungen des Aufsichts- rates und des Vorstandes statt- finden. Die jeweiligen Sitzungen sind ebenfalls zu protokollieren. In gleicher Sitzung sollte die Mitglied- schaft in einem genossenschaft- lichen Prüfungsverband beschlossen werden, sofern die Satzung nicht ohnehin die Mitgliedschaft in einem namentlich ausgewiesenen Verband vorschreibt. Der Vorstand sollte dann unverzüglich eine Beitritts- erklärung an den jeweiligen Ver- band senden, damit dieser das bezeichnete Gutachten erstellen kann. Die Aufnahme in den Ver- band ist dann mit Eintragung in das Genossenschaftsregister vollzogen.
Die Gründungsmitglieder sind unver- züglich nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschafts- register in eine Mitgliederliste einzutragen (§ 15 GenG). Dazu bedarf es formell einer Beitritts- erklärung des Mitglieds. Wird jemand ohne Beitrittserklärung in die Mitglieder- liste eingetragen, so bewirkt diese fehlerhafte Eintragung keine rechts- wirksame Mitglied- schaft.
Anzuraten ist der Gründungs- versammlung, Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand ermächtigen, über den Auftrag hinaus, die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister zu bewerkstelligen, ggf. weitere Maß- nahmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor der Eintragung zu treffen.
Beschlüsse solcher Art sollten dann klar umrissen und benannt bzw. begrenzt sein. Dies ist notwendig, um Haftungsfolgen für den Vorstand auszuschließen. Bis zur Eintragung der Genossenschaft sind alle Mitglieder Vollhafter, es haften die Handelnden.
Chancen und Risiken
· Förderung von Investitionen
· wirtschaftlicher Betrieb des Anlagevermögens der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
· Die Genossenschaft kann den Grunderwerb, die Entwicklung, den Bau, die Vermietung und die Verwaltung von Wohnraum, Wohnhäuser, Gewerbebauten, Ferien- und Wohnsiedlungen betreiben
· Die Genossenschaft kann selbst Projekte und Konzepte entwickeln, die dann den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden
· Die Ausdehnung des Geschäfts- betriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig
· Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen
· Bei einer Genossenschafts- lösung sind die Regeln nach innen und außen klar definiert.
Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen für Fehler des Vorstands.
Die Mitglieder haften lediglich in Höhe des eingesetzten Kapitals für die Genossenschaft.
· Selbstorganisation in der Genossenschaft muss als zeitlicher Aufwand berücksichtigt werden. Selbsthilfe, Selbst- organisation und Selbstverwalt- ung sind als Chance zu begreifen, um Probleme gemeinschaftlich zu lösen.
· Bei internen Unstimmigkeiten gibt es einerseits einen Aufsichtsrat, andererseits einen genossenschaftlichen Prüfungs- verband. Beide Organe bzw. Institutionen wachen über die Funktionsweise der Genossen- schaft.
Das Regelwerk Genossenschafts- gesetz sowie die Satzung regeln gesetzlich die Belange der Mitglieder.
Sie sind hier: